Das bestätige die Entstehungsgeschichte des Erbvertrages: Während noch der Entwurf nur eine eingeschränkte Verfügungsfreiheit des Zweitversterbenden vorgesehen habe, sei die auf ausdrücklichen Wunsch der Ehegatten geändert worden (Berufungsantwort N. 58). Das Leitmotiv sei die maximale Begünstigung des überlebenden Ehegatten gewesen (Berufungsantwort N. 58, 61). Der im Erbvertrag und Nachtrag erwähnte Wille, den Kläger zu begünstigen, habe lediglich den Willen der Eltern in genau diesem Zeitpunkt wiedergegeben (Berufungsantwort N. 48 mit Hinweis auf die Zeugenbefragung D._____ vom 13. Oktober 2021, S. 8, act.