Das sei aber nicht der Fall gewesen (Berufungsantwort N. 39, 60). Darüber hinaus habe der Zeuge D._____ das Testament der Erblasserin vom 28. November 2011 öffentlich beurkundet und die Befugnis, anderweitig zu verfügen, ausdrücklich bestätigt (Berufungsantwort N. 68). Das geschäftserfahrene Ehepaar habe gemäss den Ausführungen des Beklagten dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit offenhalten wollen, die Verfügung ohne irgendwelche Bedingung ändern zu können (Berufungsantwort N. 40, 56, 65 ff.) und somit auch ohne dass dies an das Verhalten des Klägers gekoppelt gewesen wäre (Berufungsantwort N. 53).