H. auf die Verfügung der Vorinstanz vom 8. November 2021, S. 3], Ziff. 60). Die Eheleute hätten zusammenfassend beide die freie Abänderbarkeit der letztwilligen Verfügung gewollt, was die Zeugenaussage D._____ auch bestätigt habe (Berufungsantwort N. 35, 38 f., 41). Der Zeuge D._____ habe ausgesagt, er hätte versucht, eine entsprechende Klausel zu formulieren, wenn die Parteien nur unter bestimmten Umständen eine Abänderungsmöglichkeit gewollt hätten. Das sei aber nicht der Fall gewesen (Berufungsantwort N. 39, 60).