Bereits beim Verkauf des "E._____" habe sich der Zeuge D._____ dafür eingesetzt, dass der Kläger eine Zuwendung aus dem Verkaufserlös erhalte (Berufungsantwort N. 30). Zudem sei der Zeuge D._____ – wie der E-Mail vom 15. Dezember 2016 (Klagebelage 14) entnommen werden könne – auch selbst direkt vom vorliegenden Fall betroffen, da die Erblasserin im Zuge ihrer testamentarischen Verfügungen das Willensvollstreckermandat des Zeugen D._____ gestrichen habe (Berufungsantwort N. 30, 49). Der Beklagte äussert seine Überzeugung, es sei im Hinblick auf das Gerichtsverfahren zu Absprachen zwischen dem Zeugen D._____ und dem Kläger gekommen (Berufungsantwort N. 29).