5.2.3. Der Beklagte bringt demgegenüber vor, die Vorinstanz habe die Zeugenaussage D._____ sowie die Parteiaussage des Klägers umfassend und korrekt gewürdigt und sei richtigerweise zum Schluss gekommen, dass die widersprüchlichen (schriftlichen) Aussagen des Zeugen D._____ den vom Kläger geschuldeten Beweis nicht zu erbringen vermöchten (Berufungsantwort N. 19, 25). Der Beklagte weist darauf hin, die Korrespondenz von D._____ habe nicht die Beweiskraft von dessen Aussage als Zeuge, da er beim Verfassen der beiden Dokumente nicht der Wahrheitspflicht unterlegen sei (Berufungsantwort N. 32).