12 abweichende Vorstellung gehabt habe und ihn dennoch nicht darauf aufmerksam gemacht (Berufung N. 64). Die Berufung auf den weit gefassten Wortlaut von Ziff. 12 des Erbvertrages durch die Erblasserin resp. durch den Beklagten sei deshalb treuwidrig im Sinne von Art. 18 OR (Berufung N. 67 f.).