Der Ehemann der Erblasserin habe vor Beurkundung des Nachtrages vom 14. Juni 2011 dem Kläger eröffnet, er wolle ihm die Liegenschaft "E._____" vermachen und habe mit diesem Nachtrag im Angesicht des nahen Todes nochmals untermauern wollen, dass er den Kläger begünstigen wolle, soweit dieser sich wohlverhalte (Berufung N. 60 f., 65). Es treffe nicht zu, dass es dabei hauptsächlich um die Streichung des Vermächtnisses an G._____ gegangen sei (freiwillige Replik N. 18). Die Erblasserin habe klar erkannt, dass ihr Mann eine dem Wortlaut von Ziff. 12 abweichende Vorstellung gehabt habe und ihn dennoch nicht darauf aufmerksam gemacht (Berufung N. 64).