abänderbar) erkannt und ihn nicht auf ihren gegenteiligen Willen aufmerksam gemacht habe (Berufung N. 54 ff.). Die Erblasserin habe schon seit 1997 Kenntnis vom Willen ihres Ehemannes gehabt, den Kläger als Erben einzusetzen (Berufung N. 59), da ihr Mann bereits x-fach dem Kläger bestätigt gehabt habe, er wolle ihn erbrechtlich begünstigen (Berufung N. 61, 66). Der Ehemann der Erblasserin habe vor Beurkundung des Nachtrages vom 14. Juni 2011 dem Kläger eröffnet, er wolle ihm die Liegenschaft "E.___