Auf die Ausführungen von Notar D._____ sowie auf die Parteibefragung verweisend macht der Kläger geltend, er habe nie Anlass dazu gegeben, die vorgesehene Begünstigung zu streichen (Berufung N. 49 ff.). Der Kläger wirft der Vorinstanz ferner vor, sich entgegen den obergerichtlichen Ausführungen im Rückweisungsentscheid vom 20. Mai 2021 nicht explizit mit der Möglichkeit auseinandergesetzt zu haben, dass die Erblasserin beim Abschluss des Erbvertrages den abweichenden tatsächlichen Willen ihres Ehemannes (Erbeinsetzung nur unter bestimmten Bedingungen - 19 -