Dies sei der tatsächliche Wille der Parteien (Berufung N. 38 ff.) und der klare Wille insbesondere des Vaters des Beklagten gewesen (Berufung N. 42, 44 m.H. auf Klagebeilage 14). Gerade die erneute Bestätigung der Begünstigung des Klägers ergebe ja nur dann Sinn, wenn die Parteien den Kläger zwingend hätten begünstigen wollen (Berufung N. 45). Die Begünstigung des Klägers sei auch – wie der Zeuge D._____ bestätigt habe – mehrfach kundgetan worden (Berufung N. 46). Zusammenfassend sei stringent aufgezeigt und belegt worden, dass der tatsächliche Wille der Parteien nicht dem Wortlaut von Ziff. IV.12 des Erbvertrages entsprochen habe (Berufung N. 48). Auf die Ausführungen von Notar D.