Aus der Ergänzung zu Ziff. IV.10.4 im Nachtrag des Erbvertrages und den Ausführungen des Notars D._____ über die Umstände des Zustandekommens des Nachtrages leitet der Kläger ab, es sei die Meinung der Eheleute gewesen, dass die Änderungsmöglichkeit einzig an die Bedingung, dass sich der Kläger wohlverhalte, geknüpft sei und dass keine freie Abänderbarkeit bestehen solle (Berufung N. 43, 45 f.). Dies sei der tatsächliche Wille der Parteien (Berufung N. 38 ff.) und der klare Wille insbesondere des Vaters des Beklagten gewesen (Berufung N. 42, 44 m.H. auf Klagebeilage 14).