41, freiwillige Replik N. 15). Mit Ziff. IV.12 habe der Notar eine überschiessende Rechtsmacht eingeräumt, die nicht von den Parteien gewollt gewesen sei (Berufung N. 40). Der Kläger verweist insbesondere auf folgende Passage in der E-Mail des Zeugen D._____ an den Beklagten (Berufung N. 38 mit Verweis auf Klagebeilage 14, S. 1):