Der Kläger bringt zudem vor, die Vorinstanz habe Art. 18 OR in Verbindung mit Art 494 Abs. 3 ZGB verletzt (Berufung N. 33 ff.). Er verweist dabei auf die Formulierung im Entwurf zum Erbvertrag (Klagebeilage 12). Aus der Entstehungsgeschichte und der E-Mail des Notars D._____ vom 15. Dezember 2016 an den Beklagten ergebe sich, dass der überlebende Ehegatte nichts mehr ändern könne (Berufung N. 40). Die Ziff. IV.12 des Erbvertrages sei nur aufgenommen worden, damit der überlebende Ehegatte den Erbvertrag abändern könne, falls sich der Kläger nicht so verhalte, wie dies die Parteien erwarteten (Berufung N. 35 ff.; 41, freiwillige Replik N. 15).