__ in Frage, die seiner Ansicht nach widersprüchlich und unstetig sei. So habe der Zeuge D._____ einerseits ausgesagt, eine Änderung sei nur bei Verschlechterung des Verhältnisses ein Thema gewesen, andererseits aber, die Erblasserin habe gemäss Wortlaut der Erbvertragsbestimmung frei über den Nachlass verfügen dürfen (Berufung N. 29). Der Urkundenbeweis (d.h. das Schreiben und die E-Mail des Notars D._____, Klagebeilage 13 und 14) sei vorliegend als Sachbeweis zuverlässiger als der Personenbeweis und u.a. auch wegen der zeitlichen Dimension im Zweifelsfall der mündlichen Zeugenaussage vorzuziehen (Berufung N. 30, freiwillige Replik N. 13).