Auf die beiden Schreiben des Zeugen D._____ (Klagebeilage 13 und 14) verweisend wirft der Kläger der Vorinstanz vor, sie habe sich auf die aus seiner Sicht widersprüchlichen Ausführungen des Zeugen anlässlich seiner Befragung abgestützt, obschon die Schreiben des Zeugen D._____ (Klagebeilage 13 und 14) zeitlich viel näher am Abschluss des Erbvertrages und des Nachtrages zum Erbvertrag verfasst worden seien (Berufung N. 27 f.). Zudem stellte er die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen D._____ in Frage, die seiner Ansicht nach widersprüchlich und unstetig sei.