10.3 und 10.4 des Erbvertrages an Bedingungen hätten knüpfen wollen (angefochtener Entscheid, E. III.3). Folglich seien die Testamente der Erblasserin nicht für ungültig zu erklären und die Anfechtungsklage abzuweisen. Die Abweisung der Anfechtungsklage führe dazu, dass auch der Antrag auf Feststellung der Erbenstellung sowie der Eventualantrag auf Feststellung der Stellung als Vermächtnisnehmer abzuweisen seien. Mit Ausnahme des Subsubeventualbegehrens betreffend das Klagebegehren 4 entfalle somit eine Beurteilung der übrigen Klagebegehen (angefochtener Entscheid, E. IV).