So habe dieser bestätigt, er habe in seinen schriftlichen Äusserungen nicht die Legitimität der Abänderung des Erbvertrages durch die Erblasserin angezweifelt, sondern lediglich ausgedrückt, dass er dies persönlich nicht fair finde (angefochtener Entscheid, E. III.2.6.3). Die erwähnten Schreiben des Zeugen D._____ haben – so die Vorinstanz – für sich keinen hinreichenden Beweiswert für den vom Kläger behaupteten Parteiwillen und hätten zusätzlich einer glaubwürdigen Aussage des Zeugen D.___