Die Vorinstanz schloss einen Beurkundungsfehler aus (angefochtener Entscheid, E. III.2.6.2 in fine). Die Schreiben des Notars D._____ (Klagebeilagen 13 und 14) führen ihrer Auffassung nach zu keinem anderen Ergebnis. So habe dieser bestätigt, er habe in seinen schriftlichen Äusserungen nicht die Legitimität der Abänderung des Erbvertrages durch die Erblasserin angezweifelt, sondern lediglich ausgedrückt, dass er dies persönlich nicht fair finde (angefochtener Entscheid, E. III.2.6.3).