Aus der anderslautenden Klausel im Entwurf des Erbvertrages könne nicht abgeleitet werden, die Parteien hätten einen vom Wortlaut der Ziff. 12 abweichenden tatsächlichen Willen gehabt (angefochtener Entscheid, E. III.2.6.1 m.H.a. Rückweisungsentscheid des Obergerichts vom 20. Mai 2021, E. 6.4.2.1).