und des Beklagten schloss die Vorinstanz, dass die Erbvertragsparteien nach Durchsicht des Entwurfs die Verfügungsbefugnis des überlebenden Ehegatten nicht hätten beschränken, sondern Raum für eine abweichende Anordnung hätten schaffen wollen (angefochtener Entscheid, E. III.2.6.1). Hätten die Ehegatten eine Abänderung nur dann zulassen wollen, wenn sich das Verhältnis zum Kläger verschlechtern würde, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dies dem Notar so mitgeteilt hätten (angefochtener Entscheid, E. III.2.6.2). Aus der anderslautenden Klausel im Entwurf des Erbvertrages könne nicht abgeleitet werden, die Parteien hätten einen vom Wortlaut der Ziff.