Die finale Fassung des Erbvertrages, die im Gegensatz zum Entwurf eine weite, d.h. allgemeine Klausel beinhaltet habe, gehe auf den Hinweis des Notars auf die Unabänderlichkeit des Erbvertrages zurück. Aus den übereinstimmenden Aussagen des Zeugen D._____ und des Beklagten schloss die Vorinstanz, dass die Erbvertragsparteien nach Durchsicht des Entwurfs die Verfügungsbefugnis des überlebenden Ehegatten nicht hätten beschränken, sondern Raum für eine abweichende Anordnung hätten schaffen wollen (angefochtener Entscheid, E. III.2.6.1).