verwies auf die Zeugenaussage D._____, welcher zu Protokoll gegeben habe, man habe eine allgemeine Klausel in Art. Ziff. 12 gewählt. Hätten die Parteien eine Klausel gewollt, wonach vom Erbvertrag nur abgewichen werden könne, wenn sich das Verhältnis des Klägers zum überlebenden Ehegatten verschlechtere, hätte er versucht, diese zu formulieren (angefochtener Entscheid, E. III.2.5.4). Der Zeuge sei überzeugt gewesen, der Vertrag habe dem wirklichen Willen der Parteien in allen Teilen entsprochen, und habe zudem bestätigt, die Erblasserin habe formalrechtlich über den Nachlass verfügen dürfen (angefochtener Entscheid, E. III.2.5.4 m.H.a. Zeugenbefragung D.__