5.2. 5.2.1. Die Vorinstanz erwog, der Wortlaut der Ziff. 12 des Erbvertrages vom 7. Mai 2004 sei klar und es sei damit ausdrücklich vorgesehen, dass die Pflichtteilsetzung des Beklagten (Ziff. 10.3) und Erbeinsetzung des Klägers (Ziff. 10.4) nach dem Versterben einer der Erbvertragsparteien (Ehegatten) ohne Beschränkung habe abgeändert werden können und folglich testamentarischer Natur sei (angefochtener Entscheid, E. III.2.2). Soweit der Kläger behaupte, der tatsächliche Wille der Erbvertragsparteien stimme nicht mit dem Wortlaut von Ziff. 12 des Erbvertrages überein, trage er die Beweislast dafür (angefochtener Entscheid, E. III.2.4.1).