Die Eltern des Beklagten liessen am 14. Juni 2011 einen Nachtrag zum Erbvertrag vom 7. Mai 2004 durch den Notar D._____ öffentlich beurkunden (Klagebeilage 5). Darin bestätigten sie, ihren Sohn auf den Pflichtteil setzen zu wollen, obschon sie wieder zu ihm Kontakt hätten (Ziff. I.1.1. des Nachtrags vom 14. Juni 2011, Klagebeilage 5). Weiter führten sie im Erbvertrag aus, der Kläger stehe ihnen seit vielen Jahren mit Rat und Tat zur Seite und er werde ersucht, auch dem überlebenden Ehegatten weiter zur Seite zu stehen (Ziff. I.1.2. des Nachtrags vom 14. Juni 2011; Klagebeilage 5). Die Ziff. 12 des ursprünglichen Erbvertrages vom 7. Mai 2004 wurde nicht abgeändert.