5. (Klagebegehren Ziff. 1: Anfechtungsklage nach Art. 494 Abs. 3 ZGB) 5.1. Die Eltern des Beklagten haben im Erbvertrag vom 7. Mai 2004 mit folgenden Klauseln den Beklagten auf den Pflichtteil gesetzt und den Kläger begünstigt: - 15 - "10.3. Unser Sohn B._____, geb. tt.mm.jjjj, mit welchem wir seit vielen Jahren kein Verhältnis und keine Beziehung mehr haben, einschliesslich dessen Nachkommen, setzten wir je auf den Pflichtteil. Die Pflichtteilssetzung gilt sowohl für den Nachlass des erstversterbenden Ehegatten als insbesondere auch für den Nachlass des zweitversterbenden Ehegatten.