Dennoch ist die beklagtische Auffassung als überspitzt formalistisch zu verwerfen. Denn ein frankengenau bezifferter Mindestbetrag ist für den Fall, dass im Verlaufe des weiteren Verfahrens die Bezifferung unterbleibt (vgl. Art. 85 ZPO) oder dass er – wie hier – zum definitiv geforderten Betrag erklärt wird, als der Betrag zu betrachten, der unter dem Gesichtspunkt der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) maximal zugesprochen werden kann. Im Übrigen ist das vom Kläger erhobene Subsubeventualbegehren ohnehin abzuweisen (vgl. E. 6).