Das Bundesgericht hat im – ebenfalls nach Abschluss des ersten Berufungsverfahrens ergangenen – BGE 148 III 322 E.3.7 das Vorliegen eines rechtsgenüglichen bzw. mangelfreien Rechtsbegehrens zu einer sogenannten Prozessentstehungsvoraussetzung erklärt, die bereits im Zeitpunkt der Klageeinreichung erfüllt sein muss, ansonsten auf die Klage nicht eingetreten werden kann.