4.5. Im Zusammenhang mit den Prozessvoraussetzungen ist auch auf den (ebenfalls neuen, unter Hinweis auf BGE 148 III 322 E. 3.7 erfolgenden) Einwand des Beklagten einzugehen, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf das Subsubeventualbegehren (vgl. Klagebegehren Ziff. 4) eingetreten. Der Kläger habe nämlich mit seinem auf Zusprechung von mindestens Fr. 118'038.95 (zuzüglich Zins von 5% seit dem 19. Oktober 2017) lautenden Rechtsbegehren dieses nicht genügend bestimmt (Berufungsantwort N. 136 ff.).