Entsprechend dieser (neuen) Rechtsprechung hätte der Kläger seine Klage vom 21. März 2018 grundsätzlich einen Tag zu spät eingereicht. Daraus kann der Beklagte allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten, hat doch das Bundesgericht in BGE 150 III 36 (E. 6) den Grundsatz in Erinnerung gerufen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben es verbietet, Parteien die Folgen einer unangekündigten Praxisänderung tragen zu lassen, wenn es um die Zulässigkeit einer prozessualen Handlung geht. Demzufolge darf die um einen Tag verspätet eingereichte Klage vorliegend kein Nichteintreten nach sich ziehen.