Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am nächsten Tag zu laufen beginnen) gelesen werden muss oder für sich alleine steht. Nach BGE 150 III 367 gilt Letzteres. Damit beginnt die Frist von drei Monaten gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO an dem Tag, an welchem die Weisung eröffnet wird (BGE 150 III 367 E. 5.6). Entsprechend dieser (neuen) Rechtsprechung hätte der Kläger seine Klage vom 21. März 2018 grundsätzlich einen Tag zu spät eingereicht.