4.4.2. Im zwischenzeitlich ergangenen BGE 150 III 367 erfolgte die Klärung der bis dahin vom Bundesgericht uneinheitlich beantworteten, aber bis und mit dem ersten Berufungsverfahren nicht thematisierten Rechtsfrage, ob die Einhaltung einer nach Monaten zu berechnenden Frist (hier die dreimonatige Gültigkeit des Weisungsscheins gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO) gemäss Art. 142 Abs. 2 ZPO in Kombination mit Art. 142 Abs. 1 ZPO (wonach - 14 -