4.4. 4.4.1. Das Obergericht hat sich in seinem ersten Entscheid vom 20. Mai 2021 (vgl. E. 5 und E. 7) mit den beklagtischen Einwendungen, es lägen (zwei) unzulässige Klageänderungen vor, einlässlich auseinandergesetzt. An diese Erwägungen ist das Obergericht gebunden, weshalb es nicht darauf zurückkommen kann, zumal insoweit Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung und/oder im Sachverhalt nicht erkennbar sind. Auch bezüglich des Klagebegehrens Ziff. 2 (Feststellungsbegehren) liegt eine sinngemässe Äusserung des Obergerichts vor, wurde doch im Rückweisungsentscheid (E. 4.4.1) ausgeführt, dass bei Abweisung des Klagebegehrens Ziff.