Keine Selbstbindung besteht zudem, wenn die Rechtsmittelinstanz in ihrem früheren Rückweisungsentscheid bestimmte Punkte, die rechtsgenügend gerügt worden waren, offengelassen hat (vgl. dazu vor allem HILBER/REETZ, a.a.O., N. 47 zu Art. 318 ZPO) und insoweit eine Meinungsäusserung der Rechtsmittelinstanz gerade unterblieben ist.