Immerhin gilt die Selbstbindung nicht unbeschränkt. Erstens ist eine solche abzulehnen bei einer Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, sei es im Sinne einer neu begründeten Rechtsprechung, sei es im Sinne einer Praxisänderung (SEILER, a.a.O., Rz. 1557 f.). Zweitens können neue Tatsachen und Beweismittel (nur, aber immerhin nach Massgabe von Art. 317 ZPO) im durch den Rückweisungsentscheid gezogenen Rahmen berücksichtigt werden (SEILER, a.a.O., Rz. 1557 f.). Keine Selbstbindung besteht zudem, wenn die Rechtsmittelinstanz in ihrem früheren Rückweisungsentscheid bestimmte Punkte, die rechtsgenügend gerügt worden waren, offengelassen hat (vgl. dazu vor allem HILBER/REETZ, a.a.