vgl. Urteil des Obergerichts Aargau vom 12. September 2023, ZOR.2023.4, E. 3.5.3). Dabei wird soweit ersichtlich kein Unterschied gemacht hinsichtlich der Beurteilung von (erstinstanzlichen) Prozessvoraussetzungen und der materiellrechtlichen Beurteilung des Gerichts.