4.3. Es stellt sich die Frage nach der Selbstbindung einer kantonalen Berufungsinstanz an einen eigenen Rückweisungsentscheid. Entgegen gewissen unter der Geltung der kantonalen Zivilprozessordnungen vertretenen gegenteiligen Auffassungen (vgl. dazu SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 1554 m.H.) bejaht die herrschende Lehre zur schweizerischen ZPO eine Selbstbindung insbesondere mit Hinweis auf das Gebot von Treu und Glauben, das Vertrauen der Rechtssuchenden in Staatsakte sowie das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes praktisch einhellig (SEILER, a.a.O., Rz. 1558; STERCHI, in: Berner Kommentar, 2012, N. 15 zu Art.