Eine gleichermassen unzulässige Klageänderung habe der Kläger anlässlich der ersten Hauptverhandlung hinsichtlich des erbrechtlichen Klagebegehrens Ziff. 1 vorgenommen (Berufungsantwort N. 11 ff.). Ferner hält der Beklagte daran fest, dass es hinsichtlich des Klagebegehrens Ziff. 2 dem Kläger an einem Feststellungsinteresse mangle (Berufungsantwort N. 15 und 93).