4.2. Die Beklagte rügt in erster Linie, die (ganze) Klage sei verspätet, d.h. nach Ablauf der drei Monate nach Eingang der Klagebewilligung, eingereicht worden (Berufungsantwort N. 10). Ferner liege hinsichtlich des im Rahmen des Klagebegehrens Ziff. 4 gestellten Subsubeventualbegehrens über (noch) Fr. 118'038.95 eine unzulässige Klageänderung vor, weil das vertragliche Honorarbegehren in keinem sachlichen Zusammenhang mit den vom Kläger im Schlichtungsverfahren noch ausschliesslich gestellten erbrechtlichen Ansprüchen stehe. Eine gleichermassen unzulässige Klageänderung habe der Kläger anlässlich der ersten Hauptverhandlung hinsichtlich des erbrechtlichen Klagebegehrens Ziff.