Mit Testament vom 30. April 2013 änderte die Erblasserin die Begünstigung des Klägers erneut und beschränkte das Vermächtnis auf den Betrag von Fr. 750'000.00, maximal aber 10% des Nettonachlasses (Klagebeilage 7, Ziff. I.2.1). Zudem vermerkte sie in Ziff. I.2.3 eine Schenkung von Fr. 250'000.00 an den Kläger, die nicht an das Vermächtnis anzurechnen sei. Am 29. Juni 2013 verfasste die Erblasserin einen handschriftlichen Nachtrag 1 zum Testament vom 30. April 2013 und reduzierte die Schenkung auf Fr. 150'000.00 (Klagebeilage 8). Anlass der Schenkung war der Verkauf der Liegenschaft "E.___