Mit öffentlich beurkundetem Testament vom 28. November 2011 setzte die Mutter des Beklagten (überlebender Ehegatte, im Folgenden Erblasserin) diesen als einzigen Erben ein und wendete dem Kläger die Liegenschaft "E._____" in Q._____ als Vermächtnis zu (Klagebeilage 6, Ziff. II.4 und 5.1), falls ihr Wert unter Berücksichtigung der Grundpfandschulden und des Willensvollstreckerhonorars nicht mehr als 15% des Nettonachlasses betrage.