Am 14. Juni 2011 liessen die Eltern des Beklagten einen Nachtrag beurkunden. Sie hielten darin fest, sie würden, obschon sie zum Beklagten wieder Kontakt hätten, diesen nach wie vor auf den Pflichtteil setzen und die frei verfügbare Quote dem Kläger zuweisen (Klagebeilage 5, Ziff. I.1.1 und 1.2). Weiter führten sie unter Ziff. I.1.2 aus, der Kläger habe ihnen jahrelang mit Rat und Tat zur Seite gestanden, und äusserten den Wunsch, dieser möge auch dem überlebenden Ehegatten weiterhin zur Seite stehen (Klagebeilage 5, Ziff. I.1.2). Der Vater des Beklagten verstarb am tt.mm.2011.