3. 3.1. Die Eltern des Beklagten schlossen am 7. Mai 2004 beim Notar D._____ einen Erbvertrag ab (Klagebeilage 4). Darin setzten sie in Ziff. IV.10.3 den Beklagten und seine Nachkommen auf den Pflichtteil und wiesen in Ziff. IV.10.4 die maximale verfügbare Quote des Nachlasses des zweitversterbenden Ehegatten dem Kläger zu. Zugleich hielten sie dessen Berechtigung fest, sich auf Anrechnung auf den Erbteil die Liegenschaft "E._____" in Q._____ zuteilen zu lassen. In Ziff. IV.12 vereinbarten die Parteien des Erbvertrages, der überlebende Ehegatte sei befugt, "über seinen Nachlass anderweitig letztwillig zu verfügen, d.h. abweichend von den vorstehenden Verfügungen.