Eventualiter sei das vor erster Instanz sub-sub-eventualiter gestellte Rechtsbegehren vollumfänglich gutzuheissen, welches wie folgt lautet: 'Sub-sub-eventualiter sei der Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den betrag von CHF 118'038.95 zuzüglich Zins zu 5% seit 19. Oktober 2017 zu bezahlen.' 3. Die Streitsache sei nach Eintritt der Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils an die erste Instanz zurückzuweisen zur Durchführung des Verfahrens -9- betreffend Rechtsbegehren Ziff. 3.-5. und der Neubeurteilung von Rechtsbegehren Ziff. 6.