3. Die Entscheidgebühr von Fr. 76'265.00 (inkl. den Begründungskosten in Höhe von Fr. 19'065.00) für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Entscheidgebühr von Fr. 50'850.00 gemäss Obergerichtsentscheid vom 20.05.2021 (ZOR.2020.71), gesamthaft Fr. 127'115.00, wird dem Kläger -8- auferlegt und mit seinen Vorschüssen von total Fr. 56'695.55 (nebst Zins) verrechnet. Er hat dem Gericht Fr. 70'419.45 nachzuzahlen. Davon abzuziehen ist der auf dem obergerichtlichen Kostenvorschuss bis zur Rechtskraft angefallene Zins.