3.5. Mit der auf das Subsubeventualbegehren beschränkten Replik vom 29. Juli 2022 modifizierte der Kläger die Ziff. 4 seines Rechtsbegehrens und stellte folgenden Antrag: " Sub-Sub-Eventualiter sei der Beklagte zu verurteilen, dem Kläger mindestens CHF 118'038.95 zuzüglich 5% Zins seit 19. Oktober 2017 zu bezahlen." 3.6. Mit ergänzender Duplik vom 24. November 2022 stellte der Beklagte folgende Anträge: -7- "1. Auf das Sub-Sub-Eventualbegehren 4 der Klage vom 21. März 2018 sei nicht einzutreten.