aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Bremgarten zurückgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 50'850.00 festgesetzt. 3. Über die Verteilung der Entscheidgebühr gemäss vorstehender Ziffer 2 sowie der zweitinstanzlichen Parteikosten hat die Vorinstanz im neuen Entscheid zu befinden." 3. 3.1. Den obergerichtlichen Anweisungen folgend führte das Bezirksgericht Bremgarten am 13. Oktober 2021 die Zeugenbefragung des Notars D._____ durch.