Ferner stellte der Kläger den prozessualen Antrag, es sei nach durchgeführtem Schriftenwechsel (Berufungsbegründung und Berufungsantwort) eine Berufungsverhandlung durchzuführen und die Zeugeneinvernahme des Notars D._____ vorzunehmen. 2.2. Mit Berufungsantwort vom 5. Januar 2021 beantragte der Beklagte die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. 2.3. Mit Rückweisungsentscheid vom 20. Mai 2021 (ZOR.2020.71) erkannte das Obergericht: "1. Die Berufung des Klägers wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 25. Juni 2020 vollumfänglich -6-