3. Die Streitsache sei nach Eintritt der Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils an die erste Instanz zurückzuweisen zur Durchführung des Verfahrens der Rechtsbegehren 3. – 5. und der Neubeurteilung von Rechtsbegehren Ziff. 6. 4. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen an die erste Instanz zurückzuweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MWST) zulasten des Berufungsbeklagten."