1., 2. (2.1. - 2.3.) und 5. Abs. 1 des öffentlich beurkundeten Testaments vom 30. April 2013; - Ziff. 4., 5. (5.1. - 5.3.) und 8. Abs. 1 des öffentlich beurkundeten Testaments vom 26. [recte 28.] November 2011." Der Beklagte machte die Unzulässigkeit der Klageänderung geltend. Nach den Parteibefragungen erfolgten die Schlussvorträge der Parteivertreter. Der Kläger hielt an seinen Klagebegehren 1 und 2 fest und beantragte, dem Beklagten sei eine Frist zur Klageantwort über die noch nicht behandelten Rechtsbegehren anzusetzen. 1.7. Gleichentags eröffnete das Bezirksgericht Bremgarten den Parteien folgenden Entscheid: