5. Es sei der Kläger von allen Erbschaftspassiven zu entlasten, die nicht gemäss den nach Auskunftserteilung präzisierten Rechtsbegehren seinem Los zugewiesen bzw. ihm im Rahmen der Erbteilung zu Eigentum zugewiesen werden. 6. Unter Kostenfolgen (samt den Kosten für das Schlichtungsverfahren in der Höhe von CHF 300.--) sowie Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten." 1.2. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 wurde das Verfahren zunächst auf die Klagebegehren 1 und 2 beschränkt.